Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 6. Mai 2026

Die Hinweise werden mit Beginn der neuen Pflanzenschutzsaison 2026 aus personellen Gründen nur noch in größeren Zeitabständen aktualisiert.

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung gilt weiterhin - neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik beachten

Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Damit entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Regelungen zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz. Es erfolgen ab sofort und auch rückwirkend keine entsprechenden Kontrollen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.
Außerdem wurde zum 9.3.2026 eine neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Insbesondere wurden neue Dokumentations- und Nachweispflichten eingeführt.
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie in den nachfolgenden Links.

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

In Wintergerste steht die Entscheidung über die Abschlussbehandlung an
Da in der Wintergerste in den meisten Fällen die Grannen (BBCH 49) bzw. Ähren (BBCH 51-55) geschoben sind bzw. werden, stehen die Abschlussbehandlungen in der Regel in dieser Woche (KW 19), in späteren Beständen auch noch in KW 20 an. Auf schwachen, bereits geschädigten Standorten mit geringen Niederschlägen muss nach derzeitigem Stand eher mit einer schnellen Reife gerechnet werden. Hier ist dann in bisher gesunden Beständen eher über eine preiswertere Absicherung gegen Ramularia zu entscheiden (z.B. Prothioconazol-haltige Mittel + 1,5 l/ha Amistar Max oder Folpan 500 SC/Nafabo, oder die Carboxamide in der Mischung um 25% reduzieren). Auf guten Standorten mit ausreichender Wasserversorgung werden die gängigen Kombinationen aus Carboxamiden und Folpan 500 SC/Nafabo bzw. Amistar Max mit Hauptzielrichtung Ramularia empfohlen (siehe Empfehlungen der LfL). In aller Regel lohnt sich in unseren Versuchen eine Behandlung in Wintergerste auf den mittleren bis besseren Standorten. Beachten Sie, dass die meisten Mittel in Gerste nur eine Zulassung bis Blühbeginn (BBCH 61) haben. Auf frühen Lagen kann dies bald erreicht sein.
Sommergerste beginnt erst mit dem Schossen, hier besteht meist noch kein Handlungsbedarf. In der Regel sind in den empfohlenen Sorten Einmalbehandlungen ab BBCH 39 ausreichend und sinnvoll.

Monitoring für Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Krankheitssituation in Weizen weitgehend entspannt
Weizen ist in der Regel in dieser Woche (KW 19) im Schossen, die Spanne reicht vom 1-Knotenstadium (BBCH 31) bis zum Spitzen des Fahnenblatts (BBCH 37), die Masse ist um BBCH 32/33. Im Monitoring überschreitet bei uns derzeit kein Standort die Schwelle bei Septoria tritici. Nur 3 Standorte zeigen geringen Befall unterhalb der Schwelle auf der dafür relevanten Blattetage, auf 3 Standorten findet sich Befall auf den ältesten, nicht relevanten Blättern und 3 Standorte sind sogar vollkommen befallsfrei. Bis es zu bekämpfungswürdigem Befall kommt, ist mindestens BBCH 39 erreicht. Braunrostanfälligere Sorten (z.B. KWS Donovan, Asory) gilt es aber im Auge zu behalten, falls weiterhin „Rostwetter“ (Wärme, Sonne, morgendliche Taubildung) vorherrscht. Eine Behandlung ist angezeigt, wenn ca. 30% der Pflanzen Befall mit Braunrost zeigen. Auf der untersten Blattetage findet sich hie und da mal eine Gelbrostpustel. Die Sortenresistent greift hier aber und verhindert eine Ausbreitung in den empfohlenen Sorten. In dichten Beständen ist auch auf Mehltau zu kontrollieren, der mittlerweile etwas häufiger zu finden ist. Die Mehltauschwelle wird bei uns an 2 Standorten (LG Optimist und Exsal) überschritten. Auf die Stressflecken, die nicht mit Krankheiten zu verwechseln sind, wurde bereits hingewiesen. Auffällig sind hier z.B. die Sorten Kumpel, Axioma, Asory, Chevignon, SU Magnetron, Absolut. In bisher gesunden Beständen kann auch in diesem Jahr wieder eine alleinige Ährenbehandlung ausreichend sein. Liegt Ausgangsbefall vor und kommen die angekündigten Niederschläge in der KW 20, wird eine Behandlung um BBCH 39 sinnvoll sein. Über die Blütenbehandlung ist dann je nach Risikofaktoren vor Ort zu entscheiden.
Fazit: In dieser Woche besteht in der Regel kein Handlungsbedarf.
Weitere Hinweise und die Fungizidstrategien finden Sie bei der LfL.

Monitoring für Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Triticale auf Krankheiten kontrollieren
Triticale befindet sich im 3-Knotenstadium (BBCH 32-33), auf wüchsigen Lagen schiebt schon das Fahnenblatt (BBCH 37) bzw. ist schon da (BBCH 39). Derzeit ist vor allem auf Mehltau und Gelbrost zu achten. Kontrollieren Sie hier vor allem die anfälligeren Sorten wie z.B. Lombardo, Cedrico, Rivolt, Fantastico, Ramdam, die in unseren Versuchen Befall zeigen. Fallen in den nächsten Tagen mehr Niederschläge, könnten auch unterschwellig vorhandene Rhynchosporium-Blattflecken nochmals an Bedeutung gewinnen.
Im Schossen genügen gegen Gelbrost allein z.B. 1,2 l/ha Orius, 1,0 l/ha Tebucur 250 EW oder 1,0 l/ha Prosaro/Sympara/Horizon Pro, breiter wirksam (Stichwort Mehltau bei Cedrico u.a.) sind z.B. 1,0 l/ha Input Classic (oder Flexure, Cherokee Neo, Hint) bzw. Input Triple, 1,25 l/ha Xenial, 0,8 l/ha Verben, 0,5 kg/ha Unix + 0,5 l/ha Pecari 300 EC u.a..
Weitere Hinweise und die gesamten Fungizidstrategien finden Sie bei der LfL.

Monitoring für Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

In Winterroggen auf Braunrost achten
Winterroggen hat das Fahnenblatt geschoben (BBCH 39), frühe Lagen beginnen mit dem Grannenspitzen (BBCH 49) bzw. Ährenschieben (BBCH 51). Rhynchosporium-Blattflecken sind nur selten ein Thema. Dagegen findet sich bereits erster Braunrost, der durch die bisherige Witterung weiter zulegen dürfte. Ab BBCH 39 sind leistungsfähige Einmalbehandlungen möglich, falls bereits jede dritte Pflanze Braunrostbefall zeigt. Dies dürfte aber nur sehr selten der Fall sein, so dass es meist auf eine Ährenbehandlung hinausläuft. Grundsätzlich werden Behandlungen zur Absicherung gegen Braunrost auf den mittleren bis besseren Standorten empfohlen, wenn Befall mit Rost bis zur Blüte auftritt, auf schwächeren Standorten nur bei frühem Befall schon ab dem Ährenschieben. Dies könnte dieses Jahr wieder häufiger gegeben zu sein.
Die Fungizidstrategien finden Sie bei der LfL.

Monitoring für Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Wachstumsreglermaßnahmen abschließen
Je nach Wüchsigkeit und Wasserversorgung sind die Wachstumsreglermaßnahmen in der Regel bis BBCH 39 bzw. 49 abzuschließen. Beachten Sie den Zulassungszeitraum des jeweiligen Mittels. Weitere Infos bei der LfL.

LfL-Übersicht zu den Wachstumsreglern in Getreide Externer Link

Situation bei der Herbizidbehandlung
Kontrollieren Sie außerdem Ihren Winterweizen und -triticale bis BBCH 39 auf Spätverunkrautung mit Problemunkräutern wie z.B. Kamille, Disteln, Kornblume, Klettenlabkraut, Knöteriche, Gänsefuß, Hundskerbel, Ackerwinde. Spätbehandlungen sind ja nach Präparat noch bis BBCH 39 oder BBCH 45 möglich.
Weitere Hinweise bei der LfL.

Unkrautmanagement im Getreidebau Externer Link

Flufenacet wird nicht verlängert - Produkte aufbrauchen soweit noch möglich
Am 20.05.2025 hat die Europäische Kommission entschieden, die Genehmigung von Flufenacet nicht zu verlängern. Wie erwartet hat das BVL auf Antrag der Firmen nun nach Cadou SC auch für viele weitere Produkte die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt: die Abverkaufsfristen enden je nach Produkt entweder im Dezember 2025 oder spätestens am 10. Juni 2026, die Aufbrauchfristen liegen zwischen dem 02.12.2026 und 10.12.2026. Das sind erfreulicherweise die regulären Fristen. Somit ist bei vielen Getreideherbiziden auf Basis Flufenacet die Anwendung im Herbst 2026 nochmals möglich, sofern nicht Klagen Dritter etwas anderes bewirken (hatte aber bisher keinen Erfolg) und sofern Ware verfügbar ist.
Die Liste der derzeit betroffenen 25 Produkte (z.B. Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi, Broadcast usw.) finden Sie im unten stehenden Link zum BVL.

BVL-Fachmeldung zu Flufenacet Externer Link

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Gelbschalen 1k

Gelbschalen

Maßnahmen sind häufig schon abgeschlossen
Geplante Blütenbehandlungen sind meist durchgeführt, lediglich auf späten Standorten könnte eine Entscheidung hierüber noch anstehen. Laut ISIP ist die Infektionsgefahr mit Weißstängeligkeit nur in Beständen mit enger 3-jähriger Fruchtfolge erhöht. Der Zuflug des Kohlschotenrüsslers ist in diesem Jahr von Schlag zu Schlag stark schwankend und muss vor Ort kontrolliert werden. Bei sonniger Witterung krabbelt der Käfer oben auf den Blüten herum und hebt sich als Rüssler mit schwarzgrauer Färbung im Vergleich zum tiefschwarz glänzenden Glanzkäfer relativ gut ab. Behandlungen werden nur bei deutlicher Schwellenüberschreitung angeraten (mindestens 1 Käfer pro Pflanze im Durchschnitt der Auszählungen), meist genügt eine Randbehandlung. Der Bienenschutz ist dringend zu beachten! Verwenden Sie nur bienenungefährliche Mittel bzw. Mischungen, in denen die B4-Einstufung erhalten bleibt, und behandeln Sie auch mit diesen möglichst erst nach dem täglichen Bienenflug. Dies reduziert eventuelle Wirkstoffeinträge in den Bienenstock. Suchen Sie vor einer Behandlung auch das Gespräch mit dem Imker.

Rapsmonitoring - ISIP (Informationssystem für die integrierte Pflanzenproduktion) Externer Link

Hinweise zum Mais

Falter des Maiszünslers
In den letzten Jahren meist geringe Probleme mit dem Maiszünsler
Auch wenn im vergangenen Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.
Erste Herbizid-Behandlungen vor neuerlichen Niederschlägen möglich
Der Mais ist in der Masse gesät. Früh gesäte Lagen sind bereits aufgelaufen. Überwiegend bodenaktive Lösungen (z.B. Adengo, Adengo + Spectrum, Spectrum Plus u.a.) sollten spätestens mit Erscheinen der ersten Unkräuter im Keimblattstadium erfolgen. Mit den klassischen Blatt-/Bodenkombinationen haben sich zeitige Behandlungen im 3- bis 4-Blattstadium bewährt, sofern die Anwendungsbedingungen passen. Beispiele und ausführliche Hinweise finden Sie bei der LfL.

Die erste Saison ohne Metribuzin

Mit Wirkung zum 24. Mai 2025 wurden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metribuzin widerrufen. Es gilt die gesetzliche Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist bis 24. November 2025. Diese Fristen gelten für alle Metribuzin-haltigen Mittel (z.B. Arcade, Artist, Citation, Mistral, Sencor Liquid u.a.) gleichermaßen. Damit ist auch dieser Wirkstoff Geschichte. Entsprechende Mittel dürfen 2026 nicht mehr eingesetzt werden!
Die verbliebenen Möglichkeiten finden Sie bei der LfL.
Warndienst Blattläuse

Nachfolgend finden Sie einen Rückblick zum Flugverlauf 2025 der Blattläuse.

Blattlauszuflug in Kartoffelbeständen

Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endete am 30.10.2025. Weitere Mittel finden Sie in den nachfolgenden Links. Noch vorhandene Mittel sind entsorgungspflichtig.

Die neue Saison ist gestartet

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Die Rüben sind gesät, aufgelaufen und die Unkrautbehandlungen werden durchgeführt.
Mittlerweile wurden auch zahlreiche Notfallzulassungen gegen Blattläuse als Virusvektoren und gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren erteilt (siehe untenstehende Links zum BVL).
Die Rübenanbauer wurden bereits über die bekannten Kanäle informiert. Die umfangreichen Anwendungsbestimmungen entnehmen Sie bitte den Bescheiden oder den bald verfügbaren Übersichten. Die Schilf-Glasflügelzikade darf mit den nun dafür zugelassenen Mitteln auch in diesem Jahr nur nach einem amtlichen Warndienstaufruf bekämpft werden. Das Monitoring hierzu wird dann wieder rechtzeitig im Mai beginnen.
Um die Zikadenpopulation aber nachhaltig zu senken, sollten Sie dann nach den Zuckerrüben bzw. Kartoffeln kein Wintergetreide anbauen, sondern auf späte Sommerungen (z.B. Mais, Soja) ausweichen. Wer diese Früchte ohnehin schon nennenswert anbaut, muss meist nur die Reihenfolge innerhalb der Fruchtfolge umstellen. Wintergetreide nach Raps, Mais, Leguminosen, Getreide ist natürlich weiterhin möglich und fördert nach derzeitigem Kenntnisstand die Vermehrung der Zikaden nicht.

Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben

Lupinen

Lupinen

In Erbsen und Ackerbohnen auf Schädlinge achten
Kontrollieren Sie Ihre Erbsen auf Befall mit Blattrandkäfer, typisch ist ein sägezahnartiger Fraß an den Blatträndern. Die Behandlungsschwelle ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte der Pflanzen Befall zeigt, was regional der Fall ist. Zur Bekämpfung zugelassen sind z.B. Karate Zeon und Kaiso Sorbie mit ihrer Indikation gegen Beißende Insekten.
Erbsen und Ackerbohnen sollten Sie auch auf Blattläuse kontrollieren. In Erbsen werden sie häufig zu spät wahrgenommen, da sie versteckt in den noch nicht geöffneten Blättern bzw. Blüten sitzen. Für Behandlungen sind regulär nur die Pyrethroide Karate Zeon, Kaiso Sorbie und Mavrik Vita/Evure zugelassen, allerdings bei eingeschränkter Wirkung. In Ackerbohnen bietet sich Teppeki als Alternative an. Ob es wieder eine Notfallzulassung von Mospilan SG in Futtererbse gegen Blattläuse gibt, bleibt abzuwarten. Eine Behandlung gegen Erbsenwickler hat sich auf den Befallslagen ab beginnendem Hülsenansatz (meist Mitte bis Ende der Blüte) mit Karate Zeon bzw. Kaiso Sorbie bewährt. Der Bienenschutz ist zu beachten.
Gräsermittel in Ackerbohnen, Erbsen und Lupinen
Die VA-Behandlungen sind in der Regel abgeschlossen und die Kulturen aufgelaufen. In Erbsen und Ackerbohnen können gegen Ungräser im Nachauflauf nur einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super eingesetzt werden, in Lupinen Fusilade Max und Select 240 EC.
Soja ist in der Regel aufgelaufen
Die Wirkung der Vorauflaufherbizide dürfte in den meisten Fällen gut sein. Kontrollieren Sie Ihre Bestände aber auf Unkrautbesatz, falls auf Ihren Flächen bisher eher wenig Regen auf die Vorauflaufbehandlung gefallen ist. Auch Flächen mit Ausfallraps (Lücke bei allen Vorauflaufherbiziden) sollten beobachtet werden. Wenn noch Restverunkrautung vorhanden ist, sollten Sie rechtzeitig im Keim- bis max. 2-Blattstadium der Unkräuter mit 1,0 l/ha Clearfield Clentiga + 1,0 l/ha Dash + ggf. 7,5 g/ha Harmony SX nachbehandeln. Auf eine warme und wüchsige Witterung ist zu achten, um Schäden zu vermeiden. Eventuell vorhandene Gräser oder Hirsearten können separat im Nachauflauf mit z.B. Agil-S, Fusilade Max, Targa Super und Focus Aktiv-Pack bekämpft werden.
Weitere Hinweise bei der LfL.
Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Infos der LfL zu Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer sind in Mittelfranken mittlerweile überall kartiert und im UmweltAtlas Bayern veröffentlicht.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Aufzeichnungspflicht

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind bis Ende 2025 der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
NEU: Ab 01.01.2026 sind die darüber hinaus zusätzliche Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe notwendig (z.B. Zulassungsnummer, EPPO-Code, Entwicklungsstadium). Ab 01.01.2027 sind die Aufzeichnungen ausschließlich digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen, 2026 ist neben der digitalen auch noch die schriftliche Form möglich. Sämtliche Vorgaben und Erläuterungen finden Sie nachfolgend bei der LfL.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.