Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 15. April 2025

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link. Dort finden Sie auch die Allgemeinverfügungen zu den Ausnahmen bei der bodennahen Ausbringtechnik.

Düngung und gesetzliche Grundlagen

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Herbizidmaßnahmen in Wintergetreide abschließen - in Sommergetreide je nach Auflauf durchführen
In Wintergetreideflächen sollte die normale Behandlung nun abgeschlossen werden. Nachbehandlungen gegen Unkräuter müssen hier vor Ort geprüft und entschieden werden.
Sommergetreide ist meist gut aufgelaufen. Hier sollten bis Ende der Bestockung die Unkräuter und ggf. die Ungräser behandelt werden. Die detaillierten Empfehlungen und Hinweise finden Sie bei der LfL. In der konkurrenzkräftigen Sommergerste reichen häufig auch mechanische Maßnahmen aus.
Zulassungshinweis: Biathlon 4D hat nur noch dieses Jahr bis 7.11.2025 eine Aufbrauchfrist. Beachten Sie dies.
In Wintergerste noch kaum Schwellenüberschreitungen
Wintergerste ist diese Woche (KW 16) oft schon im 2-Knotenstadium (BBCH 32), etwas spätere Bestände noch im 1-Knotenstadium (BBCH 31). Damit täuscht der teils kurze und kompakte Wuchs etwas. Im Vergleich zur Vorwoche gab es keinen nennenswerten Befallsanstieg bei den Blattkrankheiten, die zudem vorwiegend noch auf den unteren Blättern anzutreffen sind. Wie erwartet, haben dagegen die Stressflecken auf den oberen Blättern zugenommen, ausgelöst v.a. durch die Fröste der vergangenen Wochen in Verbindung mit hoher Sonneneinstrahlung. Meist sind es dunkle Sprenkelungen ohne gelben Hof und ohne Rostpusteln, auch unspezifische Aufhellungen an den Blattspitzen kommen vor. Fungizide bringen hier keinen Effekt. Am gestrigen Montag waren die Niederschläge oft kaum messbar, 5 mm waren im nordwestlichen Dienstgebiet die Spitze. Die weiteren Prognosen sind je nach Modell unterschiedlich, größere Mengen (15 + x) sind eher unwahrscheinlich. Ein schneller Befallsanstieg mit Blattkrankheiten ist daher im Gegensatz zum Vorjahr unwahrscheinlich. Lediglich der Zwergrost könnte zunehmen, weshalb v.a. anfällige Sorten wie z.B. KWS Higgins, Esprit, Valerie kontrolliert werden sollten, die derzeit auch im Monitoring teils im Bereich der Behandlungsschwelle liegen, allerdings sind die meisten Pusteln noch auf F-5 und damit weit unten!
In wüchsigen, lagergefährdeten Beständen sollte nun in BBCH 32 über Wachstumsreglermaßnahmen in den nächsten Tagen entschieden werden, v.a. wenn sich die Prognose von Niederschlägen verfestigt. Da Maßnahmen zum jetzigen Termin verträglicher sind als zu späte Korrekturmaßnahmen, kann jetzt zumindest eine Teilmenge vorgelegt werden, deren Höhe an die Wassernachlieferung und Wüchsigkeit des Standorts anzupassen ist und die auf tiefgründigen Lößlehmböden mit guter N-Versorgung aus Wirtschaftsdüngern auch Richtung Standardaufwandmenge gehen kann. Leidende, aufgehellte Bestände, die schon reduzieren, sollten nicht behandelt werden.
Die Zumischung eines Fungizids macht derzeit aus unserer Sicht in den wenigsten Fällen Sinn. Lediglich bei starkem Befall mit Zwergrost in anfälligen Sorten (s.o.) kann darüber nachgedacht werden, wenn der Zwergrost auch schon auf den oberen Blätter zu finden ist. Zu bedenken ist aber, dass die Gerste zum jetzigen Zeitpunkt sehr schnell ihre restlichen Blätter schieben wird, wenn sie einige Liter Regen bekommt und es nicht wieder einen Kälteeinbruch gibt. Diese neuen und ertragsrelevanten Blätter bleiben dann bis zur nächsten Behandlung ungeschützt. In den vielen wenig befallenen Beständen sehen wir deshalb in diesem Jahr keine fachliche Notwendigkeit, ein Fungizid in BBCH 31/32 einzusetzen.
Auch die anderen Wintergetreidearten sind noch weitgehend gesund
Roggen und Triticale (je nach Bestand BBCH 30-31, selten 32) präsentieren sich derzeit ebenfalls ziemlich gesund, auch im Weizen (BBCH 30-31) spielt die Septoria tritici bei Saatterminen im Oktober im Gegensatz zum Vorjahr derzeit kaum eine Rolle. Hier muss eine längere Feuchtephase den Befall überhaupt erst in Gang bringen. Lediglich eine Septembersaat zeigt auf der für eine Bekämpfung relevanten Blattetage F-4 schon beginnenden Befall. Gelbrost wurde bisher noch nicht gefunden, Kontrollen in anfälligen Sorten sind aber regelmäßig angezeigt. Gleiches gilt für Mehltau-anfällige Triticalesorten (z.B. Cedrico).
Wachstumsregler können in Beständen, die erst in BBCH 30/31 sind, auch noch bis nach Ostern geschoben werden, dann sind die Regenmengen vielleicht klarer. Ansonsten gelten sinngemäß die Hinweise bei Gerste.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Gelbschalen

Gelbschalen

Im Raps bis Blühbeginn auf Glanzkäfer kontrollieren
Wie aufgrund der Gelbschalenfänge schon erwartet, sind bereits bis 10. März die Masse der Stängelschädlinge zugeflogen. Seither waren trotz guter Zuflugbedingungen kaum mehr Stängel- bzw. Kohltriebrüssler unterwegs. Die Gelbschalen können jetzt vom Acker geholt werden.
Nun gilt es ab dem Knospenstadium (die Blütenknospen sind nicht mehr von den Blättern umschlossen, sondern von oben offen und sichtbar) an sonnigen, warmen Tagen, am besten nachmittags, auf den Besatz mit Glanzkäfern zu achten. Für diese Woche (KW 15) können sich in der zweiten Wochenhälfte günstige Flugbedingungen ergeben. In langjährigen Versuchen hat sich die Behandlungsschwelle von 5 Käfern/Pflanze in schlechten Beständen (gibt es in diesem Jahr eher selten) und 10 Käfern/Pflanze in normalen Beständen bewährt. Darunter wurden keine Mehrerträge erzielt. Bei zu frühen Behandlungen besteht zudem die Gefahr, dass nachbehandelt werden muss und die wenigen Wirkstoffe verschlissen werden. Also warten Sie hier die genannten Schwellen ab. Werden diese überschritten, wird mit Verwendung von 200 g/ha Mospilan SG bzw. Danjiri (Einsatz bis spätestens Ende Knospenstadium BBCH 59 erlaubt) ein Wechsel der Wirkstoffgruppe empfohlen. Behandeln Sie möglichst dann, wenn die Käfer in Knospen aktiv sind und getroffen werden. Der Bienenschutz ist zu beachten. Sobald der Bestand mit der Blüte beginnt, ist eine Behandlung der Glanzkäfer nicht mehr notwendig.
Rapsblüte

Rapsblüte

Abschließende Maßnahmen im Raps
In Kürze steht dann noch die Entscheidung über eine Blütenbehandlung im Raps an. Im langjährigen Schnitt der LfL-Versuche war die Blütenbehandlung in 60% der Fälle wirtschaftlich, wobei deutliche Jahrgangseffekte zu verzeichnen sind. Grundsätzlich sollte in erster Linie die Infektionsgefahr bei Sclerotinia (Weißstängeligkeit, Rapskrebs) mit in die Entscheidung einbezogen werden. Hier weisen v.a. Betriebe mit einem hohen, langjährigen Rapsanteil in der Fruchtfolge (33%) ein höheres Risiko auf. Gleiches gilt aber auch für Betriebe, die zwar einen geringeren Rapsanteil aufweisen, dafür aber in den letzten Jahren verstärkt andere Wirtspflanzen wie Körnerleguminosen (Soja u.a.), Kartoffeln, Sonnenblumen angebaut haben. Eine gute Bodenfeuchte und feucht-warme Witterung zur Blüte begünstigen außerdem die Infektionen. Aufgrund der bisherigen Bodenfeuchte und Witterung dürfte das Ausgangsrisiko von Sclerotinia-Infektionen in diesem Jahr niedrig sein. Das bestätigt auch das Prognosemodell in ISIP, das bisher für alle Fälle selbst mit dreijähriger Fruchtfolge noch keine Infektionen und damit auch keine Behandlungsempfehlung ausspricht. Ob sich das noch ändert, bleibt abzuwarten. Sie können das Modell nach Anmeldung kostenfrei selbst nutzen und die Infektionsgefahr vor Ort abschätzen lassen, die Trefferquote war bisher allerdings schwankend. Im Versuchsheft sind auf Seite 364 die Mittel hinsichtlich der Sclerotinia-Wirkung eingestuft. Die Zumischung eines Insektizids wird unter unseren Bedingungen kaum nötig sein und sollte nur erwogen werden, wenn ca. 1 Kohlschotenrüssler pro Pflanze gefunden wird (Kontrolle nachmittags bei Sonne und Wärme, Rüssler krabbeln dann über die Blüten). Verzichten Sie daher nach Möglichkeit auf einen Insektizideinsatz in der Blüte. Beachten Sie bei allen Behandlungen den Bienenschutz, verwenden Sie nur bienenungefährliche Mittel und Mischungen und behandeln Sie auch mit diesen möglichst erst nach dem täglichen Bienenflug. Dies reduziert eventuelle Wirkstoffeinträge in den Bienenstock. Die Verwendung von Dropleg-Düsen wäre optimal. Suchen Sie vor einer Blütenbehandlung auch das Gespräch mit dem Imker.

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Hinweise zu Beizen und Granulaten
Saatgut, das in Österreich mit Korit 420 FS (gegen Vogelfraß) oder Force 20 CS (gegen Drahtwurm) gebeizt wurde, darf bei uns ausgesät werden. Die Zukunft des Wirkstoffs ist aber unsicher; deshalb ist entsprechend gebeiztes Saatgut komplett auszusäen. Beachten Sie die Auflagen der Mittel. Die Wirkung von Force gegen Drahtwurm darf nicht überschätzt werden, da es sich hier um einen Kontaktwirkstoff handelt, der nur im Bereich des Beizhofes wirkt.
Mittlerweile sind auch vier Insektizidgranulate gegen Drahtwurm zugelassen: Ercole bzw. Karate 0.4 GR (Wirkstoff Lamda-Cyhalothrin), Aufwandmenge 15 kg/ha; SoilGuard 0.5 GR (Wirkstoff Tefluthrin), Aufwandmenge 15 kg/ha und Spintor GR (Wirkstoff Spinosad), Aufwandmenge 12 kg/ha. Karate 0.4 GR und Ercole dürfen nicht auf drainierten Flächen eingesetzt werden! Die Granulate müssen mittels geeigneter Granulatstreuer direkt bei der Saat in die Saatrille eingebracht werden. Die JKI-Geräteliste finden Sie im nachfolgenden Link. Weiterhin sind beim Einsatz die Anwendungsbedingungen und Vorgaben zur Windgeschwindigkeit, Abschaltung, Bodenbedeckung usw. unbedingt zu beachten. Die Wirkung der Mittel gerät auf Starkbefallsflächen allerdings an ihre Grenzen.
Sowohl im Hinblick auf die Vermeidung von Vogelfraß wie auch bei der Reduzierung von Drahtwurmschäden hat es sich bewährt, den Mais nicht in zu kalte Böden und zu kalte Witterungsphasen hinein zu säen. Je schneller der Mais nämlich aufläuft und die kritische Jugendentwicklung durchläuft, desto eher kann er den genannten Schaderregern davon wachsen. Also hier mit der Saat lieber etwas länger warten, ansonsten sind die genannten Mittel häufig überfordert.

Geräteliste des JKI Externer Link

Hinweise zur Unkrautbekämpfung
Im Hinblick auf die gesamte Entwicklung im Pflanzenschutz sollte die mechanische Unkrautbekämpfung gerade in der Hackfrucht Mais wieder an Bedeutung gewinnen. Die technischen Innovationen leisten dazu ihren Beitrag. Sammeln Sie hier nach Möglichkeit eigene Erfahrungen. Erosionsgefährdete und steinreiche Flächen scheiden natürlich aus.
Beachten Sie bei der Planung ihrer Herbizidstrategie, dass Arrat nur noch in dieser Saison eingesetzt werden darf. Die Aufbrauchfrist endet am 7.11.2025.
S-Metolachlor-haltige Mittel (z.B. Dual Gold, Gardo Gold) dürfen dagegen nicht mehr eingesetzt werden.
Beim Wirkstoff Flufenacet steht die Entscheidung über einen Widerruf und den damit verbundenen Aufbrauchfristen zwar offiziell noch aus, es kann aber derzeit davon ausgegangen werden, dass das Produkt Aspect (z.B. im Laudis Aspect oder MaisTer power Aspect Pack) in 2025 noch aufgebraucht werden darf.
Hinweise zum Gewässerschutz: Verzichten Sie auf dem Jura und den durchlässigen leichteren Standorten möglichst flächendeckend auf den Wirkstoff Terbuthylazin. Außerdem empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit dem Wirkstoff Nicosulfuron auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei der Wirkstoff auf Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, nicht mehr eingesetzt werden.
Die Herbizidübersichten, Strategien und Empfehlungen finden Sie im unten stehenden Link der LfL.
Falter des Maiszünslers
Meist geringe Probleme mit dem Maiszünsler
Auch wenn im vergangenen Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.

Langsam erwacht die Saison

In unserer Region dürften nun bereits viele Bestände gelegt worden sein. Der Warndienst beginnt wieder rechtzeitig mit der neuen Saison.
Rückblick Warndienst Blattläuse

Nachfolgend finden Sie einen Überblick zum Flugverlauf der Blattläuse.

Blattlauszuflug in Kartoffelbeständen

Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Dimethomorph nicht mehr verlängert und somit wurden die betroffenen Mittel zum 20.11.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist der Mittel (z.B. Banjo forte, Presidium u.a.) endet bereits am 20.05.2025. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Für 2025 wurden bisher Notfallzulassungen gegen Drahtwurm für die Produkte ATTRACAP und SoilGuard 0.5 GR erteilt. Spintor GR und Ercole/Karate 0.4GR sind hier mittlerweile regulär zugelassen. Beachten Sie die einschlägigen Vorgaben zur vorgeschriebenen Ausbringtechnik und die Auflagen bei der Anwendung.
Näheres beim BVL.
Von Firmenseite wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Wirkung zum 24. Mai 2025 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels MISTRAL mit dem Wirkstoff Metribuzin widerrufen hat. Es gilt die gesetzliche Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist bis 24. November 2025. Diese Fristen werden auch für alle anderen Metribuzin-haltigen Mittel (z.B. Arcade, Citation, Sencor liquid u.a.) erwartet.

Befall mit SBR bzw. Stolbur war wieder sichtbar

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg sichtbar angekommen. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Seit 2023 ist das Kerngebiet des Rübenanbaus nahezu komplett stark betroffen. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt seit 2023 auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Im heurigen Jahr verhinderte die meist hohe Bodenfeuchte eine stärkere Ausbildung von Gummirüben. Der absolute Rübenertrag war teils rekordverdächtig, wurde aber durch die niedrigen Zuckergehalte getrübt.Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen. Lediglich gewisse Sortenunterschiede sollten genutzt werden.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann durch einen möglichst flächendeckenden Verzicht auf den Nachbau von Winterungen und das Ausweichen auf Mais und andere später gesäte Frühjahrskulturen versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren.
Mittlerweile wurden zahlreiche Notfallgenehmigungen für Insektizide gegen die Zikaden (und teils Blattläuse) erteilt. Die detaillierten Bestimmungen finden Sie in den Links zum BVL. Beachten Sie die einschlägigen Auflagen, insbesondere dass viele Produkte nicht auf drainierten Flächen eingesetzt werden dürfen.

Schädlingsmonitoring Frankenrüben Externer Link

Lupinen

Lupinen

Herbizideinsatz muss im Vorauflauf erfolgen
Die ersten Körnererbsen, Ackerbohnen und Lupinen wurden gesät. Hier sollte, sofern noch nicht geschehen, möglichst rasch nach der Saat und den nun gefallenen Niederschlägen mit den zugelassenen Bodenherbiziden im Vorauflauf behandelt werden.
Nachdem in Erbsen und Ackerbohnen für den Nachauflauf keine ausreichend wirksamen Produkte mehr zur Verfügung stehen, sind unbedingt Behandlungen im Vorauflauf durchzuführen. Hier werden z.B. 0,25 l/ha Centium 36 CS + 2,5-3,0 l/ha Bandur, 3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua, 3,5-4,0 l/ha Bandur, 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus oder 2,4 kg/ha Novitron DamTec empfohlen. Gegen Ungräser sind in beiden Leguminosen im Nachauflauf einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super zugelassen.
Auch in Lupinen sind derzeit nur Mittel für den Vorauflauf zugelassen (z.B. Boxer, Stomp Aqua, Spectrum Plus). Empfohlen wird z.B. die Mischung von 2,0-2,5 l/ha Stomp Aqua + 2,0-3,0 l/ha Boxer oder 2,5 l/ha Spectrum Plus + 2,0-2,5 l/ha Boxer oder solo 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus. Gegen Ungräser sind in Lupinen im Nachauflauf nur die Gräsermittel Fusilade Max und Select 240 EC zugelassen.
Grundsätzlich sollten auch die Möglichkeiten der mechanischen Unkrautbekämpfung geprüft werden.
Weitere Hinweise bei der LfL.
Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Infos der LfL zu Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer sind in Mittelfranken mittlerweile überall kartiert und im UmweltAtlas Bayern veröffentlicht.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Ab 2026 sind die Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen. Das Verfahren und die Vorgaben werden derzeit auf Bundesebene erarbeitet.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.