Ausnahmeregelung der LfL
Lockerung im Bereich Düngerecht aufgrund der hohen Niederschlagsmengen

Ernte einer wassergesättigten Wiese

Der lang anhaltende intensive Niederschlag Anfang Juni 2024 brachte zahlreiche Felder im Landkreis Ansbach an den Rand ihrer Wasseraufnahmefähigkeit. Landwirte erhalten nun mehr Flexibilität im Bereich des Düngerechts.

Die Niederschlagsereignisse der letzten Wochen waren beispiellos. Sie stellen einen Beweis des fortschreitenden Klimawandels dar. Umso wichtiger ist, dass vor allem landwirtschaftliche Betriebe auf diese Situation flexibel reagieren können.

Errechneter Düngebedarf darf teilweise leicht überschritten werden

Aufgrund der extremen Witterungsverhältnisse macht die LfL als landesrechtlich zuständige Stelle von der Möglichkeit nach §3 Abs. 3 DüV Gebrauch. Es handelt sich hierbei um eine Lockerung im Bereich der Düngebedarfsermittlung. Demnach darf bei Grünland und Ackerkulturen, ausgenommen Wintergerste, Winterraps und Ganzpflanzensilage in ganz Bayern, also auch im Landkreis Ansbach, der Düngebedarf um höchstens 10 Prozent überschritten werden. Dies gilt jedoch nur für Flächen außerhalb roter Gebiete.

Entscheidung zum Nachdüngen obliegt dem Landwirt

Die Entscheidung, ob die örtlichen Witterungsverhältnisse zu einem höheren Düngebedarf und damit zur erforderlichen Nachdüngung führen, obliegt dem Landwirt.
Für die Nutzung der Ausnahmeregelung muss der Düngebedarf nicht neu berechnet werden. Jedoch muss die höhere Düngung in den Düngeaufzeichnungen vermerkt werden. Dazu ist ein handschriftlicher Hinweis "witterungsbedingt" ausreichend.
Landwirtschaftliche Betriebe erhalten so die Möglichkeit das Wachstum auf flutgeschädigten Flächen zügig wieder anzuregen.