Ab 01.01.2023
Mehr Rote Gebiete im Landkreis Ansbach
Gemäß den geänderten Bundesvorgaben mussten die Bundesländer die Roten und Gelben Gebiete bis zum 30.11.2022 neu ausweisen. Bayern setzt dies mit einer Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) um. Die neuen Vorgaben sind nun in Kraft getreten.
Durch die neue Ausweisungssystematik erhöhte sich der Anteil roter Flächen von 12 auf 17 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in Bayern. Auch im Landkreis Ansbach trifft es viele bis Ende November noch grüne Flächen. Manche bisher roten Flächen werden aber auch grün. Prüfen Sie nun, ob und wie Sie betroffen sind.
Betroffenheit bei den Roten Gebieten jetzt überprüfen
Ein paar Schlaglichter zu den Veränderungen
- Im Landkreis Ansbach werden bisher Grüne Gebiete vor allem in einem Band östlich und westlich der Stadt Ansbach ab dem 01.01.2023 rot.
- Es gibt aber auch Gebiete mit einer Änderung der bis jetzt Roten Flächen in Grüne Flächen.
- So werden Rote Flächen nördlich und um Rothenburg o.d.T. in Zukunft grün.
- Auch zwischen Dinkelsbühl und Weiltingen werden bisher Rote Flächen zum Teil grün.
Derzeit verfügbare Karten
Betriebe, die in Zukunft Flächen im Roten Gebiet bewirtschaften, müssen unter anderem grundsätzlich folgende Auflagen einhalten:
- Verlängerte Sperrfristen im Herbst
- Reduzierung der Düngemenge bei Stickstoff
- Einschränkung der Herbstdüngung auf Wintergerste, Winterraps und Zwischenfrüchten
- Nmin Untersuchungen
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen
- Schlagbezogene 170 kg Grenze
Für Flächen, die erst seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 im Roten Gebiet liegen, gelten folgende Übergangsregeln:
- Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost endet im Jahr 2023 mit Ablauf des 15. Januar.
- Die Pflicht zum Anbau einer Zwischenfrucht auf Flächen, die im darauffolgenden Jahr mit N-haltigen Düngemitteln gedüngt werden sollen, besteht erstmals im Sommer 2023.
- Bezüglich der Düngebedarfsermittlung gelten im Düngejahr 2022/23 folgende Übergangsregeln:
- keine Absenkung der N-Düngung bei den Hauptfrüchten Wintergetreide, Winterraps und Winterrübsen
- keine Berücksichtigung dieser Hauptfrüchte bei der sog. 160/80er-Regel
- keine Absenkung der N-Düngung bei Zweitfrüchten
- Demgegenüber werden Flächen, die seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 nicht mehr im Roten Gebiet liegen, im gesamten Düngejahr 2022/23 wie Flächen außerhalb der „Roten Gebiete“ behandelt (keine Absenkung der N-Düngung).
- Die Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit-bezogene 170-kg-N-Grenze muss erstmals im Durchschnitt der beiden Düngejahre 2023/24 und 2024/25 eingehalten werden.
- Demgegenüber werden Flächen, die seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 nicht mehr im Roten Gebiet liegen, im gesamten Düngejahr 2022/23 wie Flächen außerhalb der Roten Gebiete behandelt (keine Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit-bezogene 170-kg-N-Grenze).
Auf Antrag beim örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist eine Ausnahmegenehmigung zur letztmaligen Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Sommer/Herbst 2023 möglich für:
- Betriebe, die durch die Neuausweisung zum 30.11.2022 erstmalig Flächen in Roten Gebieten haben,
- einen Bauantrag für zusätzlichen Lagerraum von flüssigen Wirtschaftsdüngern gestellt haben und
- bei denen der Bau aus Gründen, die der Betriebsinhaber nicht zu vertreten hat, bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Wenig Veränderung bei Gelben Gebieten
Änderungen in der Ausweisungssystematik
Grundsätzlich sind in den Folgejahren nach der Ausweisung am 30.11.2022 Veränderungen bei den belasteten Gebieten möglich. So ist bereits jetzt für 2025 eine aktualisierte Neuausweisung auf Grundlage eines nochmals verdichteten Messstellennetzes von Seiten der Staatsregierung geplant.