Düngung und gesetzliche Grundlagen
Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.
Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Verschiebung der Sperrfrist 2024/25
Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau
Die Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 wie folgt verschoben:
Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen-Höchstadt, Stadt und Landkreis Fürth, Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Roth, Stadt Schwabach, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 2 Wochen
15. November 2024 bis Ablauf des 14. Februar 2025
Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
29. Oktober 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025
Stadt und Landkreis Ansbach, Stadt Nürnberg, Landkreis Nürnberger Land
Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
29. November 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025
Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
29. Oktober 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden aufzubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Weitere Hinweise
Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.
Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Gärrest und auch für Mineraldünger.
Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.
Sperrfristprogramm - LfL
Aktuell
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
Per Allgemeinverfügung wurde 2020 für Bayern festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen auf die streifenförmige Ausbringung bei bestelltem Ackerland verzichtet werden kann. Um Planungssicherheit für die bayerischen Betriebe zu schaffen, wird diese Allgemeinverfügung hiermit u.a. auf das Grünland erweitert und neu bekannt gegeben:
Allgemeinverfügung Ausbringtechnik Mittelfranken 2023 193 KB
Nach Düngeverordnung (DüV) dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit 2020 und im Falle von Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau am dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Davon abweichend ist es laut Allgemeinverfügung unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische Dünger ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:
a) Ausbringung von Jauche und anderen organischen Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von bis zu 2 Prozent
- Die Einhaltung des TS-Gehalts muss jederzeit nachgewiesen werden können über
- die Berechnung der Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das LfL-Programm zur Lagerraumberechnung sowie über
- die Untersuchung des Düngemittels im Labor, die bei der Ausbringung nicht älter als zwei Jahre sein darf. (Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.)
b) Kleine Betriebe (agrarstrukturelle Besonderheit)
Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick dieser Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks
- Streuobstwiesen
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP)
- Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
c) Bestimmte Flächen (agrarstruktureller Besonderheit)
- Die unter b) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
- Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen
Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)
Wenn ein anderes Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führt, kann eine Ausnahme von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringtechnik beantragt werden. Außer der Ansäuerung sind derzeit keine anderen Verfahren bekannt, die zu einer vergleichbaren Reduktion der Ammoniakemissionen führen.
Die Ansäuerung kann chemisch über eine Säurezugabe oder biologisch durch Kohlenstoffquellen (C-Quellen) erfolgen, welche zu einer pH-Wert-Absenkung des Wirtschaftsdüngers führen. Die C-Quellen dienen hierbei als Nahrungsquelle für die in der Gülle enthaltenen Mikroorganismen. Die Zugabe der C-Quelle wie beispielsweise Glukose oder Melasse führt über die Bildung von Milchsäure und die damit verbundene pH-Wert-Absenkung zu einer Minderung der Ammoniakfreisetzung, ist aber mit Zielkonflikten wie hohen Kosten aufgrund zum Teil hoher Zugabemengen, Nahrungskonkurrenz, verstärkter Geruchsemissionen und einer teils starken Schaumbildung verbunden. Bei direkter Säurezugabe, zum Beispiel Schwefelsäure, sind Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Ferner können die Säuremengen bzw. die Kosten deutlich variieren, und es sind Anforderungen des Wasserrechts zu beachten.
Eine Ausnahmegenehmigung wegen Ansäuerung kann über ein Formular bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet L2.3P beantragt werden.
Im Ausnahmeantrag zur Ansäuerung sind detaillierte Angaben zum angesäuerten Wirtschaftsdünger, zum Ansäuerungsverfahren und zur Dokumentation der Einhaltung des pH-Werts während der Ausbringung erforderlich. Zur Plausibilisierung ist zudem mindestens bei einer Mischprobe des anzusäuernden Wirtschaftsdüngers mittels eines geeigneten Verfahrens (zum Beispiel Titration eines Labors) die notwendige Säuremenge je Kubikmeter zur Ansäuerung auf mind. pH 6,4 oder niedriger zu ermitteln. Die Plausibilisierung (Laboruntersuchung, aus der hervorgeht, wie hoch der Säurebedarf zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder kleiner ist) ist in Textform dem Antrag beizulegen.
Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
Bei einzelnen Betrieben oder Flächen können aus agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten Härtefälle vorliegen, die den Einsatz der streifenförmigen Ausbringtechnik unmöglich machen und nicht über die Allgemeinverfügung abgedeckt sind.
Als Besonderheiten, die nicht durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:
- Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
- Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
Bei Vorliegen solcher Härtefalle kann nach Ende der Mehrfachantragstellung ein formloser, aber sehr detaillierter begründeter Antrag auf Befreiung des streifenförmigen Technikeinsatzes beim zuständigen AELF mit Sachgebiet L2.3P gestellt werden.
Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland
Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025.
Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland - LfL
Was grundsätzlich wichtig ist
Ergänzende Vorgaben zu den Sperrfristen
Bei den Sperrfristen gelten nachfolgende Vorgaben:
Auf Ackerland dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht ausgebracht werden. Mögliche Ausnahmen bis 01. Oktober finden Sie in der nebenstehenden Übersicht. Auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau ist seit der Düngesaison 2021/2022 zwischen Flächen innerhalb und außerhalb von Roten Gebieten zu unterscheiden.
Abweichend zu den angedruckten Vorgaben kann die Sperrfrist für Dünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt außer Festmist von Huf- und Klauentieren bei Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau um zwei bzw. vier Wochen verschoben werden. Darüber wird immer im Spätsommer entschieden und das Ergebnis wird dann rechtzeitig an dieser Stelle bekannt gemacht. Daneben ist die Sperrfrist für Dünger mit wesentlichem Phosphatgehalt vom 01.12. bis Auflauf des 15.01. sowie eine verlängerte Sperrfirst für Festmist von Huf- und Klauentieren auf Roten Flächen vom 01.11. bis Ablauf des 31.01. zu beachten.
170 kg N/ha – Grenze
Bei der Berechnung der 170 kg N/ha Grenze müssen alle organischen Düngemittel (auch Biogasgärreste, Kompost, Klärschlamm, etc.) berücksichtigt werden. Seit dem 01.01.2021 sind folgende Flächen von der Gesamtfläche abzuziehen: Flächen, die nicht gedüngt und nicht genutzt werden (z.B. Stilllegungen, Brachen) sowie Flächen auf denen die Aufbringung von organischen Düngemitteln vertraglich verboten ist (VNP, KULAP, Wasserschutzgebiete). Zudem gilt für Rote Flächen eine schlagbezogene 170 kg N /ha Grenze. Diese ist im Durchschnitt zweier Düngejahre einzuhalten. Die Berechnung erfolgt über die EDV-Programme zur Düngebedarfsermittlung.
Ausbringung - Technik und Aufzeichnung
Ausbringtechnik für flüssige Wirtschaftsdünger
Seit 2020 ist auf bestelltem Ackerland eine streifenförmige Ausbringung bzw. direkte Einarbeitung vorgeschrieben. Für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau gilt die streifenförmige Ausbringung erst ab 2025. Auf unbestelltem Ackerland (z.B. vor der Maisausaussaat) ist eine breitflächige Ausbringung möglich. In diesem Fall ist jedoch eine unverzügliche Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden vorgeschrieben. Betriebe unter 15 ha LF sind von der streifenförmigen Ausbringung befreit.
Ausbringung
Auf Böden die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind, ist das Aufbringen von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln verboten. Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe eines Tages durchgehend frostfrei ist.
Aufzeichnungspflicht
Innerhalb von zwei Tagen ist jede erfolgte Düngemaßnahme aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Düngemaßnahmen welche nach der Ernte der Hauptfrucht bzw. nach dem letzten Grünlandschnitt durchgeführt wurden. Die Erfassung erfolgt dabei in der Düngebedarfsermittlung für das Jahr 2022. Die Aufzeichnungen müssen Schlagbezeichnung, Schlaggröße, Düngerart, Ausbringmenge sowie die Summe der ausgebrachten Nährstoffmengen für Stickstoff und Phosphat beinhalten. Die aufgebrachten Nährstoffmengen sind bis Ablauf des 31. März des der Aufbringung nachfolgenden Kalenderjahres zu einer betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen. Dies geschieht in der Regel mit einem Programm zur Erstellung der Düngebedarfsermittlung. Betriebe mit weniger als 15 Hektar LF und Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen ausbringen (<50 kg Stickstoff/ha oder 30 kg Phosphat/ha und Jahr) ausbringen, sind von der Aufzeichnungspflicht befreit, sofern kein Wirtschaftsdünger aufgenommen wird.
Nmin-Probenahme
Für die jeweilige Düngesaison können Nmin-Proben voraussichtlich immer ab dem 01.11. gezogen werden. Aus dem analysierten Herbst Nmin-Wert wird mittels Simulationsverfahren ein zum Düngezeitpunkt gültiger Wert erstellt. Dieses Vorgehen ist auch auf Roten Flächen möglich. Vor Probenziehung sollte sechs Wochen keine Bodenbearbeitung und keine Düngung erfolgt sein. Die Anmeldung zur Probenahme ist im Bodenportal des LKP möglich.
LKP-Bodenportal
Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung
Sie greift, wenn pro Jahr insgesamt mehr als 200 t Frischmasse an Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Mist, Biogasgärreste) abgegeben, transportiert oder aufgenommen werden. Sie greift auch, wenn ein Landwirt an eine Biogasanlage liefert oder dort abholt, an der er in einer Rechtsform (z.B. GbR, GmbH) beteiligt ist.
- Wer Wirtschaftsdünger abgibt ("Inverkehrbringer") muss dies einen Monat vor Beginn der Tätigkeit bei der LfL anzeigen. Das Meldeformular steht im Internet der LfL zur Verfügung.
- Die Aufnahme, Beförderung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern ist zu dokumentieren.
EDV-Programme
Zur Erfüllung düngerechtlicher Vorgaben empfehlen wir dringend, EDV-Programme zu verwenden. Die LfL stellt zahlreiche Anwendungen kostenlos zur Verfügung.
EDV-Fachprogramme im Bereich Düngung - LfL
So kann die Düngebedarfsermittlung über ein Excelprogramm oder mittels Onlineprogramm erstellt werden. Erstmals wurden die Programme für den Lagerraumbedarf und die 170 kg/ha Grenze zusammengefasst. Dies verbessert die Übersichtlichkeit deutlich. Die im Programm berechneten Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger können alternativ zu eigenen Analysen oder Literaturwerten für die Düngebedarfsermittlung, Stoffstrombilanz und Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung verwendet werden. Dies gilt auch für Betriebe mit Roten Flächen. Die Auflage in Roten Gebieten "Untersuchung des mengenmäßig bedeutendsten Wirtschaftsdüngers" kann dann entfallen.
Für Betriebe mit Biogasanlage steht seit kurzem der neue Biogasgärrestrechner zur Verfügung. Nach Eingabe zahlreicher Angaben zur Anlage wird der anfallende Biogasgärrest sowie der Lagerraumbedarf errechnet. Äquivalent zum 170 kg N/ha – Lagerraumprogramm werden berechnete Werte der Nährstoffgehalte ausgegeben, welche in der Düngebedarfsermittlung, Stoffstrombilanz und Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung verwendet werden können.
Um der zunehmenden Komplexität im Bereich Sperrfristen gerecht zu werden steht seit kurzem die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zur Verfügung. Die Software zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf. Gleichzeitig berücksichtigt das Programm, ob es sich um eine Rote oder Gelbe Fläche handelt.
Wir empfehlen allen Betrieben, die jeweils für ihren Betriebstyp geeigneten Programme vollumfänglich zu nutzen.
Stoffstrombilanz
Die Stoffstrombilanz ist eine Gegenüberstellung von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr im landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb. Bei der Stoffstrombilanz dürfen weder Stall- und Lagerungsverluste noch Aufbringverluste abgezogen werden. Der Stickstoffsaldo darf Stoffstrombilanz darf entweder 175 kg N/ha oder den betriebsspezifischen berechneten Grenzwert nicht überschreiten.
Folgende Betriebe müssen derzeit die Stoffstrombilanz rechnen:
- Betriebe über 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha
- Viehhaltende Betriebe mit einem N-Anfall aus eigener Tierhaltung über 750 kg N/Jahr und einer Wirtschaftsdüngeraufnahme/-abgabe von mehr als 750 kg N/Jahr
- Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sofern ein funktionaler Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb besteht
Nach derzeitigem Stand muss die Stoffstrombilanz für das Kalenderjahr 2023 bzw. das Wirtschaftsjahr 2023/2024 zudem von folgenden Betrieben gerechnet werden:
- mehr als 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche oder
- mehr als 50 GV je Betrieb.
Wir empfehlen ihnen dringend sich bereits jetzt mit der Thematik Stoffstrombilanz auseinanderzusetzten und die entsprechenden Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Stoffstrombilanz stellt ein Instrument dar, mit welchem Schieflagen bei den betrieblichen Nährstoffströmen frühzeitig erkannt werden.
Sobald sich in diesem Themenbereich Neuerungen ergeben werden wir Sie zeitnah durch unseren Newsletter informieren.
Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz im landwirtschaftlichen Betrieb - LfL
Ausführungsverordnung Düngeverordnung – Rote Gebiete
Seit dem 01.01.2021 müssen auf Flächen in Roten Gebieten zusätzliche Maßnahmen eingehalten werden:
- Untersuchung von Wirtschaftsdüngern vor der Aufbringung einmal pro Jahr
- Nmin-Untersuchung auf Ackerflächen, mindestens eine Probe je Kultur
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 01.10. oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
- Düngeverbot (ausgenommen Festmist von Huf- und Klauentieren) im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg Nmin/ha im Boden verfügbar)
- Absenkung des Stickstoffbedarfs auf minus 20 Prozent im durchschnitt der Roten Flächen (Ausnahme: Düngung von maximal 160 kg N/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Roten Gebiet, davon höchstens 80 kg N/ha mineralisch)
- Schlagbezogene 170 kg N-Grenze im Durchschnitt von 2 Jahren
- Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigen Feldfutterbau um einen Monat vom 01.10. bis 31.01. (durch Verschiebung bei Grünland und mehrj. Feldfutterbau im Landkreis AN bis 28.02.22)
- sowie Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate vom 01.11. bis 31.01.
Detaillierte Informationen, ob ein Betrieb oder eine Fläche im Roten Gebiet liegt, ist in IBALIS über den Layer "nitratgefährdete Gebiete" ersichtlich.
Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Ausführungsverordnung DüV - Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Neben der Gebietsausweisung verpflichtet die Düngeverordnung die Landesregierungen, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "Rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern (sogenannte "Gelbe Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Landbewirtschaftung zu erlassen. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV)" nach.
Gelbe Gebiete - Grafik herunterladen 163 KB
Die betroffenen Flächen und der prozentuale Anteil an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) eines Betriebs können von jedem Landwirt im zugangsgeschützten Bereich von iBALIS unter dem Register Betriebsinformation > Betriebsspiegel > rote und gelbe Gebiete (AVDüv) eingesehen werden. Im öffentlich zugänglichen Kartenviewer Agrar und in der Feldstückskarte sind die betroffenen Flächen ebenfalls enthalten.
Erklärfilme
Videos zur Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete (AV DüV)
In zwei Videos wird die Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete erklärt. In einem Video geht es zudem um Anpassungsmöglichkeiten – und die Frage, wie man als Landwirt oder in der Beratung an die Änderungen der Düngeverordnung und die Auflagen in den Roten und Gelben Gebieten herangeht und die einzelbetrieblichen Produktionsverfahren bei Bedarf anpassen kann.
Videos - LfL
Übersicht zur Düngung
Bedarfsgerechte Düngung und optimale Nährstoffausnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die Basis für eine optimale Pflanzenentwicklung sowie langfristig gesunde Böden und den Schutz unserer natürlichen Ressourcen. Dazu muss der betriebliche Nährstoffkreislauf ausgewogen sein. Neben der Düngeverordnung (DüV) geben die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV) den rechtlichen Rahmen hierfür vor.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie unter
Nachfolgend sind hierzu die wichtigsten Vorgaben im Verlauf der Düngesaison aufgeführt. Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Bereits vor der Düngung und zur Planung am Jahresanfang sind zu beachten:
Kalkulation der organischen Dünger (Grenze 170 kg N/ha)
Mit organischen und organisch-mineralischen Dünger darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs nur so viel Stickstoff (N) ausgebracht werden, dass 170 kg N/ha und Jahr nicht überschritten werden.
Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) - LfL
Einhaltung des Lagerkapazität für organische Dünger
Die im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Für eine ordnungsgemäße Lagerung sind entsprechend große Kapazitäten nachzuweisen.
Lagerraumkapazität für organische Dünger - LfL
Aufzeichnungs- und Meldeplicht bei Auf- oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern
Beim Abgeben, Befördern und/oder Aufnehmen von mehr als 200 Tonnen organischem Dünger pro Jahr sind die Vorgaben der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) zu beachten.
Vorgaben der Verbringungsverordnung - LfL
Berechnung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat
Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat (DüV) ist für jede Kultur und alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten schriftlich zu erstellen. Ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen.
Programm zur Düngebedarfsermittlung - LfL
Ziehen von Materialproben für Laboruntersuchungen
DüV und Stoffstrombilanzverordnung geben verschiedene Kennzahlen und Basisdaten für die Berechnungen vor. Es können und teilweise müssen (Rote Gebiete) aber auch eigene Untersuchungen von Materialproben durchgeführt werden.
Anleitung zum Ziehen von Materialproben - LfL
Bei der Düngung sind zu beachten:
Aktivierung erforderlich
Durch das
Klicken auf diesen Text werden in Zukunft YouTube-Videos im gesamten Internetauftritt eingeblendet.
Aus Datenschutzgründen weisen wir darauf hin, dass nach der dauerhaften Aktivierung Daten an YouTube übermittelt werden.
Auf unserer Seite zum
Datenschutz erhalten Sie weitere Informationen und können diese Aktivierung wieder rückgängig machen.
Bodennahe Gülleausbringung in Feldversuchen zur angepassten organischen Düngung
Aufzeichnung Düngemaßnahmen
Innerhalb von zwei Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und Phosphats. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres müssen die aufgebrachten Mengen dann zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammengefasst werden. Ebenso muss der ermittelte Düngebedarf einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammengefasst werden.
Berechnung Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz
Der betriebliche Nährstoffvergleich nach dem Feld-Stall-Ansatz ist nicht mehr rechtlich verpflichtend. Zur betrieblichen Orientierung kann es aber hilfreich sein, den Nährstoffvergleich zu rechnen. Im Hinblick auf die Stoffstrombilanz empfiehlt es sich für alle Betriebe, die Nährstoffe jährlich zu bilanzieren. Die Erstellung der Stoffstrombilanz ist schon jetzt für bestimmte Betriebe Pflicht.
Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz im landwirtschaftlichen Betrieb - LfL
Mehr zum Thema
Weitergehende und aktuelle Informationen zur Düngung bieten die Internetseiten der LfL.