Pflanzenbau
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen
Was müssen Sie beim Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Freilandflächen beachten?
Betroffen sind alle Flächen, die nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Auch für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (z.B. Golf- und Sportplätze, Parks, Liegewiesen etc.), gelten spezielle Vorschriften.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen ist seit 2012 neu geregelt. Detaillierte Informationen finden Sie bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL):
Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz - LfL
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind - LfL
Gesetzliche Grundlagen
Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Eine Anwendung auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, ist verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbaren Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann, und wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG).
Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist für Mittelfranken das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach. Bei Fragen zur genauen Gebietsabgrenzung rufen Sie bitte an oder schreiben Sie eine Mail.
Antragstellung
Wir bitten Sie, uns einen farbig markierten Lageplan in 3-facher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
Die Vordringlichkeit der Anwendung müssen Sie im Antrag ausreichend begründen. Ebenso können Sie evtl. zu beachtende öffentliche oder private Interessen (Verkehrssicherungspflicht; Vermeidung von Brandgefahr, Korrosionsschutz) angeben.
Berechtigte Interessen sind z.B. die Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung oder Gefahrenabwehr bei erheblichen Sachwerten. Weiter ist zu begründen, warum andere Verfahrensweisen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Dabei ist ein höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar.
Da an der Genehmigung auch die örtlichen Wasserwirtschaftsämter und die unteren Naturschutzbehörden zu beteiligen sind, vergehen von der Antragstellung bis zum Bescheid im Regelfall 2 bis 3 Monate.
Der Bescheid ist im Regelfall kostenpflichtig (50 bis 250 €).