Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 26. März 2025
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Nutzen Sie die zahlreichen Angebote zur Fortbildung. Einen Gesamtüberblick ermöglicht der Agrarterminkalender.
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link. Dort finden Sie auch die Allgemeinverfügungen zu den Ausnahmen bei der bodennahen Ausbringtechnik.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
Zulassungshinweis: Biathlon 4D hat nur noch dieses Jahr bis 7.11.2025 eine Aufbrauchfrist. Beachten Sie dies.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide

Gelbschalen
Nun gilt es ab dem beginnenden Knospenstadium (die Blütenknospen sind nicht mehr von den Blättern um-schlossen, sondern von oben offen und sichtbar) an sonnigen, warmen Tagen, am besten nachmittags, auf den Besatz mit Glanzkäfern zu achten. In langjährigen Versuchen hat sich die Behandlungsschwelle von 5 Käfern/Pflanze in schlechten Beständen (gibt es in diesem Jahr eher selten) und 10 Käfern/Pflanze in normalen Beständen bewährt. Darunter wurden keine Mehrerträge erzielt. Bei zu frühen Behandlungen besteht zudem die Gefahr, dass nachbehandelt werden muss und die wenigen Wirkstoffe verschlissen werden. Also warten Sie hier die genannten Schwellen ab. Werden diese überschritten, wird mit Verwendung von 200 g/ha Mospilan SG bzw. Danjiri (Einsatz bis spätestens Ende Knospenstadium BBCH 59 erlaubt) ein Wechsel der Wirkstoffgruppe empfohlen. Behandeln Sie möglichst dann, wenn die Käfer in Knospen aktiv sind und getroffen werden. Der Bienenschutz ist zu beachten.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise zum Mais
S-Metolachlor-haltige Mittel (z.B. Dual Gold, Gardo Gold) dürfen dagegen nicht mehr eingesetzt werden.
Beim Wirkstoff Flufenacet steht die Entscheidung über einen Widerruf und den damit verbundenen Aufbrauchfristen zwar offiziell noch aus, es kann aber derzeit davon ausgegangen werden, dass das Produkt Aspect in 2025 noch aufgebraucht werden darf.

Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Langsam erwacht die Saison
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Nachfolgend finden Sie einen Überblick zum Flugverlauf der Blattläuse.
Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Dimethomorph nicht mehr verlängert und somit wurden die betroffenen Mittel zum 20.11.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist der Mittel (z.B. Banjo forte, Presidium u.a.) endet bereits am 20.05.2025. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Für 2025 wurden bisher Notfallzulassungen gegen Drahtwurm für die Produkte ATTRACAP und SoilGuard 0.5 GR erteilt. Spintor GR und Ercole/Karate 0.4GR sind hier mittlerweile regulär zugelassen. Beachten Sie die einschlägigen Vorgaben zur vorgeschriebenen Ausbringtechnik und die Auflagen bei der Anwendung.
Näheres beim BVL.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
Befall mit SBR bzw. Stolbur war wieder sichtbar

SBR-Symptome im Rübenkörper
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann durch einen möglichst flächendeckenden Verzicht auf den Nachbau von Winterungen und das Ausweichen auf Mais und andere später gesäte Frühjahrskulteren versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren. Ob Notfallgenehmigungen für Insektizide gegen die Zikaden erteilt werden, muss abgewartet werden.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben

Lupinen
Nachdem in Erbsen und Ackerbohnen für den Nachauflauf keine ausreichend wirksamen Produkte mehr zur Verfügung stehen, sind unbedingt Behandlungen im Vorauflauf durchzuführen. Hier werden z.B. 0,25 l/ha Centium 36 CS + 2,5-3,0 l/ha Bandur, 3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua, 3,5-4,0 l/ha Bandur, 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus oder 2,4 kg/ha Novitron DamTec empfohlen. Gegen Ungräser sind in beiden Leguminosen im Nachauflauf einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super zugelassen.
Auch in Lupinen sind derzeit nur Mittel für den Vorauflauf zugelassen (z.B. Boxer, Stomp Aqua, Spectrum Plus). Empfohlen wird z.B. die Mischung von 2,0-2,5 l/ha Stomp Aqua + 2,0-3,0 l/ha Boxer oder 2,5 l/ha Spectrum Plus + 2,0-2,5 l/ha Boxer oder solo 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus. Gegen Ungräser sind in Lupinen im Nachauflauf nur die Gräsermittel Fusilade Max und Select 240 EC zugelassen.
Grundsätzlich sollten auch die Möglichkeiten der mechanischen Unkrautbekämpfung geprüft werden.
Weitere Hinweise bei der LfL.
Hinweise der LfL zu Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Ab 2026 sind die Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen. Das Verfahren und die Vorgaben werden derzeit auf Bundesebene erarbeitet.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.