Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Geplante Erleichterungen ab dem Jahr 2025

Europa-Flagge, dahinter Blühstreifen, Felder und Wiesen

Im Folgenden werden für das Antragsjahr 2025 bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung eingereichten Änderungen bzw. Vereinfachungen vorgestellt. Das AELF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtstexte bis zur Genehmigung noch nicht bindend sind und sich noch unter Umständen weitere Änderungen ergeben können.

Die formale Genehmigung durch die EU ist noch ausstehend und gleichzeitig müssen Änderungen im Strategieplan vom Bundesrat gebilligt werden. Mit beidem ist bis Ende des Jahres zu rechnen. Bis dahin stehen die Informationen unter Vorbehalt.

Wichtige Änderungen sind:

GLÖZ 7 (Fruchtwechsel):

  • Auf mindestens 33 % der betrieblichen Ackerfläche muss ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur müssen Zwischenfrüchte angebaut werden.
  • Daneben gibt es lediglich die Vorgabe der zwei verschiedenen Hauptkulturen in 3 Jahren: Wie bisher auch muss spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur auf der Ackerfläche stehen.
  • Ab 2026 zählen Mais-Mischkulturen (z.B. Stangenbohnen mit Mais) nicht mehr als eigene Hauptkultur, sondern zählen zur Hauptkultur Mais. => für die Ökoregelung 2 „Anbau vielfältiger Kulturen“ gilt diese Änderung bereits ab 2025!
  • Bisherige Ausnahmeregelungen zur Befreiung von der GLÖZ7-Fruchtfolgeregelung bleiben bestehen.

GLÖZ8 (nichtproduktive Flächen):

  • Vorgaben zur Stilllegung entfallen vollständig
  • Es bleiben nur die Verpflichtung zum Erhalt der Landschaftselemente und die Vorgaben des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen.

Mindesttätigkeit:

  • Zum Erhalt der Direktzahlungsprämien und Prämien für Ökoregelungen muss die Mindesttätigkeit nur noch alle zwei Jahre statt wie bisher jährlich durchgeführt werden. Diese Vereinfachung lässt zudem positive Effekte für die Artenvielfalt erwarten.

Ökoregelung 1a (freiwillige Stilllegung):

  • Grundsätzlich bleiben die Förderhöhen und Förderstufen wie im Jahr 2024. Jedoch wird die förderfähige Obergrenze von 6% auf 8% (Förderstufe 3: 300 €/ha) erhöht. Betriebe können wieder unabhängig von der Höchstgrenze bis zu einem Hektar in der höchsten Förderstufe (1.300€/ha) einbringen.

Ökoregelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen):

  • Mischkulturen von feinkörnigen und grobkörnigen Leguminosen werden künftig als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zur Hauptfruchtart Mais.

Ökoregelung 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands eines Betriebes)

  • Dam- und Rotwild werden künftig bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt. Damit können künftig auch diese Betriebe an der ÖR4 teilnehmen.

Über die weiteren Vereinfachungen wird das AELF Ansbach in den kommenden KULAP- und MFA-Infoveranstaltungen informieren.

Gerne geben unsere Kolleginnen und Kollegen der Abteilung L1 bei allen Fragen zur Förderung Auskunft und Hilfestellung.